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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt

Haben sich die Eheleute voneinander getrennt, so kann der Ehegatte, der nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, von dem anderen gemäß § 1361 BGB den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.

Leistungsfähig ist, wer in der Lage ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden. Hier sind die Selbstbehalte der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zu beachten. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Ehepartner liegt derzeit (Stand: 1. Januar 2020) bei € 1.280,00.

Bedürftig ist, wer außerstande ist, sich aus seinen Einkünften oder aus seinem Vermögen selbst angemessen zu unterhalten. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu verdienen, wenn dies nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten von ihm erwartet werden kann.

Sind die ehelichen Lebensverhältnisse z.B. dadurch geprägt worden, dass nur ein Ehepartner berufstätig war, so steht dem anderen zumindest während der Trennungszeit ein Unterhaltsanspruch zu. Waren beide Eheleute während der Ehe berufstätig, so steht dem geringer verdienenden Ehepartner in dem Trennungsjahr ein Differenzunterhaltsanspruch zu.

Während des Trennungsjahres besteht auf jeden Fall eine Unterhaltsverpflichtung, da der andere Ehepartner sich auf die veränderte Situation einstellen und sich unter Umständen auch um eine Arbeitsstelle bemühen muss. Ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, sich also nach der Trennung wieder in vollem Umfang in das Berufsleben eingliedern muss, lässt sich nicht generell beantworten. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an, z.B.:

  • ob minderjährige Kinder zu betreuen sind und wie viele
  • welche berufliche Qualifikation der/die Betreffende hat
  • in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute leben
  • wie alt und gesund die Eheleute sind
  • wie lange die Ehe gedauert hat, etc.

Je jünger, gesünder, beruflich qualifizierter der Ehegatte ist und je kürzer die Ehe war, desto eher ist ihm zuzumuten, wieder erwerbstätig zu sein. Viele Gerichte gestehen dem Unterhaltsberechtigten zu, sich im ersten Trennungsjahr auf die neue Lebenssituation einzustellen. Eine Verpflichtung für denjenigen, der während der Ehe nicht berufstätig war, wird daher im Trennungsjahr nicht angenommen. Wer hingegen in der Ehe berufstätig war, muss diese Berufstätigkeit im Regelfall nach der Trennung auch fortsetzen.

Nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt wurden vom Gesetzgeber unterschiedlich ausgestaltet und sind nicht identisch. Der nacheheliche Unterhalt setzt jedoch wie der Trennungsunterhalt Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem Unterhaltsbegehrenden Ehegatten beträgt € 1.280,00.

Der Trennungsunterhalt beruht auf der noch bestehenden Ehe und ist daher regelmäßig nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse und der Erwerb- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten gegeben.

Beim nachehelichen Unterhalt gilt hingegen der Grundsatz der Eigenverantwortung, so dass ein Unterhaltsanspruch an sich nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und sich nur auf die im Gesetz genau normierten Tatbestände stützen kann. Mit der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung durch die Neuformulierung des Gesetzestextes und der amtlichen Überschrift verstärkt.

§ 1569 BGB besagt: „Jeder Ehegatte sollte nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet sein, für sich selbst zu sorgen. Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sollten nicht zur Regel, sondern zur Ausnahme werden.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass einer der in den §§ 1570-1576 BGB aufgeführten Unterhaltstatbestände gegeben ist, sowie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen.

Das Gesetz enthält acht Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
  • Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 I BGB),Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB)
  • Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit (§ 1573 IV BGB)
  • Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
  • Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB)

a) Betreuungsunterhalt

§ 1570 BGB

  1. Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
  2. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Beim Betreuungsunterhalt gibt es drei Unterhaltstatbestände:

  • Kind < 3 Jahre alt
  • Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen und kindbezogene Belange und objektive Betreuungsmöglichkeiten ergeben nach Abwägung einen Anspruch
  • Kind > 3 Jahre und elternbezogene Billigkeitserwägungen und ehebezogene Rollenverteilung und Dauer der Ehe ergeben einen „verlängerten“ Anspruch

Folge: Kommt keine Verlängerung in Betracht, endet der Betreuungsunterhalt. Eine andere Frage ist, ob der betreuende Elternteil deswegen zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Das Gesetz sagt dazu nichts. Bei bestehenden Betreuungsmöglichkeiten soll nach der Begründung jedoch aus den Formulierungen „soweit und solange“ zu entnehmen sein, dass in dem Maße, im dem eine Betreuungsmöglichkeit besteht, eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Ist zunächst nur eine Teilzeittätigkeit möglich, kommt daneben noch ein Betreuungsunterhalt in Betracht. Die Neuregelung verlangt also keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Der Gesetzgeber geht vielmehr selbst von einem gestuften Übergang aus.

Der Betreuungsunterhalt verlängert sich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hier gelten in erster Linie kindbezogene Gründe. Dies ergibt sich aus dem Begriff „Belange des Kindes“. Diese sind berührt bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit der Kinder. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob die Kinder aufgrund der Trennung der Eltern besonders betreuungsbedürftig sind. In diesem Zusammenhang ist auch eine geeignete Betreuungsmöglichkeit von Bedeutung. Auch hier ist das Kindeswohl zu beachten. Da es sich hierbei um einen Begriff aus dem Sorge- und Umgangsrecht handelt, beurteilt sich die Geeignetheit der Fremdbetreuung danach. Es wird also nicht ohne Weiteres möglich sein, vom Unterhaltspflichtigen vorgeschlagene Betreuungsangebote wahrzunehmen zu müssen, wenn diese mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren sind. Dies kann z.B. dann ausschlaggebend sein, wenn der Ehemann seine eigene Mutter als Betreuungsperson benennt. Hier wird es darauf ankommen, ob die Betreuung durch die Großmutter dem Kindeswohl entspricht.

Die mit § 1570 Abs. 2 BGB geschaffene Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen zu verlängern, beruht auf der nachehelichen Solidarität. Maßgebend ist das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung. Einem Ehegatten, der im Interesse der Kindeserziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, muss ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Elternteil, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren will. In Auslegung des Gesetzes ist dabei nicht nur die praktizierte Kindesbetreuung, sondern vor allem auch die Lebensplanung der Eheleute zu berücksichtigen, die sich letztendlich in der praktizierten Betreuung verwirklicht hat. Diese Vorschrift begründet keinen Anspruch, sondern gestaltet den Begriff der „Billigkeit“ nach § 1570 Abs. 1 BGB aus.

b) Unterhalt wegen Alters

§ 1571 BGB
„ Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  1. der Ehescheidung
  2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und § 1573BGB

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.“

Im Zusammenhang mit dem Unterhalt wegen Alters geht es um einen Nachteilsausgleich. Mancher Ehegatte kann aufgrund seines Alters und des langjährigen Rollenmodells nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Dazu kommt weiter, dass vom Unterhaltsbedürftigen wegen seines Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

Wichtig: Das Merkmal „Alter“ muss nicht aus der Ehe resultieren. Auch Eheleute, die erst spät die Ehe miteinander eingegangen sind, und deren Ehe nach kurzer Zeit gescheitert ist, fallen unter diesen Tatbestand.

Für den Begriff des „Alters“ enthält das Gesetz keine festen Grenzen. In jedem Fall dürfte der Tatbestand erfüllt sein, wenn der Unterhaltsbedürftige das Rentenalter (derzeit 65) erreicht hat, nicht dagegen generell, wenn er vorzeitig in den Ruhestand geht.

Es ist auch denkbar, dass eine unterhaltsberechtigte Person zunächst wegen der Kinder Betreuungsunterhalt bezogen hat, anschließend längere zeit krank war und Unterhalt wegen Krankheit bekommen hat, danach auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar war und deshalb eine Umschulung machen musste. Während dieser Zeit bezog sie Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit, war anschließend längere Zeit arbeitslos, bezog erneut Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, um dann schließlich zu alt für den Arbeitsmarkt zu sein. In diesem Fall kann Unterhalt wegen Alters beansprucht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich jeder Unterhaltstatbestand nahtlos an den vorherigen anschließt.

Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt letztendlich von den Umständen des Einzelfalls und einer realen Arbeitsplatzchance ab.

c) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

§ 1572 BGB
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

  1. der Scheidung
  2. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung, oder Umschulung oder
  3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhalt nach § 1573 BGB

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Der geschiedene Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt wegen Krankheit oder anderer Gebrechen, etwa Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte, verlangen. Den Unterhaltsberechtigten trifft hinsichtlich jeder Erkrankung die Obliegenheit, sich in ärztliche Behandlung zu begeben und das seinerseits Erforderliche für die Genesung zu tun.

Wichtig: § 1572 BGB setzt nicht voraus, dass der Unterhaltsberechtigte während der Ehe krank wurde. Das Vorliegen einer Krankheit zum Zeitpunkt der Scheidung ist ausreichend.

d) Erwerbslosenunterhalt und Aufstockungsunterhalt

§ 1573 BGB

  1. (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Ehescheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
  2. (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
  3. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 BGB zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
  4. (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

Wer keine Kinder zu betreuen hat und weder alt noch krank ist und eine Berufsausbildung hat, ist grundsätzlich verpflichtet, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Bei der Frage, ob ein Arbeitsplatz angemessen ist, kommt es gemäß § 1574 BGB auf die Ausbildung, die Fähigkeiten, das Alter, den Gesundheitszustand und der früheren Erwerbstätigkeit des arbeitslosen Ehepartners und auf die ehelichen Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Zeiten der Kindererziehung an.

Neues Kriterium nach der Unterhaltsreform ist die frühere Erwerbstätigkeit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten. Hat er früher Aushilfsarbeiten verrichtet, kann er sich nicht mehr darauf berufen, wegen des durch die Ehe erlangten sozialen Stands dazu nicht mehr verpflichtet zu sein. Die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben, wird in den Vordergrund gestellt. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind nicht mehr gleichrangige Abwägungskriterien für die Angemessenheit, sondern sind nur noch als Billigkeitskorrektur in den Tatbestand aufgenommen.

e) Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit

§ 1573 IV BGB
„Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.“

f) Ausbildungsunterhalt

§ 1575 BGB
„Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen hat oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf den Ausgleich ehebezogener Nachteile – insbesondere seit der Neufassung von § 1574 BGB zur Frage der „früheren Erwerbstätigkeit“ – wird sich künftig verstärkt die Frage nach dem Ausbildungsunterhalt stellen.

Hier sind gerade die Fälle denkbar, in denen die Ehefrauen längere Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden sind und nun eine ergänzende Ausbildung oder Qualifikation absolvieren müssen, um wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden zu können.

Wer wegen der Ehe seine Schul- oder Berufsausbildung abbricht oder gar nicht erst beginnt, hat einen Anspruch auf Unterhalt, wenn er so schnell wie möglich nach der Scheidung eine seinen Fähigkeiten und Begabungen entsprechende Ausbildung fortsetzt oder mit ihr beginnt. Dies gilt selbst dann, wenn zum Zeitpunkt des Abbruchs oder der Nichtaufnahme der Ausbildung die Ehe noch nicht geschlossen war. Es genügt, wenn die Entscheidung „in Erwartung der Ehe“ erfolgte, also ernsthafte Heiratspläne bereits existierten. Die (bevorstehende) Ehe muss nicht das alleinige Motiv für den Abbruch oder die Nichtaufnahme der Ausbildung gewesen sein. Für den Anspruch genügt es, wenn die Entscheidung auch auf der Ehe beruhte.

g) Billigkeitsunterhalt

§ 1576 BGB
„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.“

h) Härtegründe/Unterhaltsbeschränkung oder Versagung

Der Unterhalt kann versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, wenn einer der in § 1579 BGB aufgeführten Gründe vorliegt.

Seit dem 1. Januar 2008 gibt des in § 1579 BGB nicht nur sieben, sondern acht Härtegründe. In das Gesetz wurde ausdrücklich einer der wichtigsten Tatbestände der Verwirkung von Unterhalt aufgenommen, nämlich die „verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten“, vgl. § 1579 Ziffer 2 BGB.

§ 1579 BGB
„Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

  1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 BGB Unterhalt verlangen kann,
  2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
  3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
  4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
  5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
  6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
  7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutiges bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
  8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

In Abwendung des Schuldprinzips hat die Rechtsprechung seit 1978 sukzessive Regelungen zur Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften im Unterhaltsrecht erarbeitet. Damit einhergehend sollte keine Bestrafung der Hinwendung zu einem neuen Partner erfolgen, sondern die Würdigung einer Zumutbarkeitsgrenze für den Unterhaltsverpflichteten.

In der Rechtsprechung wurden Merkmale folgender Art herausgearbeitet:

  • Unterlassen der Eheschließung
  • Fortsetzen der ehezerstörenden Partnerschaft nach Scheidung der Ehe
  • Anstößige oder kränkende Begleitumstände
  • Dauerhaftes Zusammenleben im Sinne einer eheersetzenden Gemeinschaft
  • Sozio-ökonomisch verfestigte Lebensgemeinschaft

In all diesen Fällen war schon vor der Unterhaltsreform eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Unterhalts möglich. Die Aufnahme von § 1579 Ziffer 2 BGB war daher nur eine logische Konsequenz.

Nachfolgendes BGH-Urteil vom 12.03.1997- Aktenzeichen: XII ZR 153/95 war maßgebend für den Unterhaltsausschluss bei verfestigter Lebensgemeinschaft:

„Nach der Rechtsprechung des Senats kann das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten führen, wenn sich diese Beziehung in einem solchen Maße gefestigt hat, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist. Nach welchem Zeitablauf dies angenommen werden kann, lässt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Vor Ablauf einer gewissen Mindestdauer, die im Einzelfall kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte, wird sich in der Regel nicht verlässlich beurteilen lassen, ob die Partner nur „probeweise“ zusammen leben oder ob sie auf Dauer in einer verfestigten Gemeinschaft leben und nach dem Erscheinungsbild der Beziehung in der Öffentlichkeit diese Lebensform bewusst auch für ihre weitere Zukunft gewählt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann kann von dem Zeitpunkt an, zu dem sich das nichtehelichen Zusammenleben der neuen Partner als solchermaßen verfestigte Verbindung darstellt, die Bedeutung der geschiedenen Ehe als Grund für die fortdauernde unterhaltsrechtliche Verantwortung des Verpflichteten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten zurücktreten, und es kann für den Verpflichteten objektiv unzumutbar werden, den früheren Ehegatten unter derartig veränderten Lebensumständen gleichwohl weiterhin (uneingeschränkt) unterhalten zu müssen.“

i) Unterhaltsbegrenzung

Bereits vor der Unterhaltsreform zum 1. Januar 2008 ist die Rechtsprechung erstmalig in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 2007 (Aktenzeichen: 37/05) massiv dazu übergegangen, den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung der Ehe zu befristen.

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil am 14. November 2007 entschieden: „Eine Befristung des Unterhalts scheidet nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.“ – Aktenzeichen: BGB XII ZR 16/07.

Dabei wird der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zunächst herabzusetzen sein, denn die Dauer des befristeten nachehelichen Unterhaltsanspruchs soll als Entwöhnung vom ehelichen Lebensstandard gesehen werden und nicht als Gewöhung an eine dauernde und laufende monatliche Unterhaltsrente.

Mit Ausnahme des Betreuungsunterhaltsanspruchs des § 1570 Abs. 1 S.1 BGB, der bereits nach dem Gesetz befristet ist, können sämtliche Unterhaltsansprüche der Höhe nach begrenzt und der Dauer nach befristet werden.

Die zeitliche Begrenzung hängt wie die Herabsetzung des Unterhalts von der Billigkeit ab. Maßgebend sind Ehedauer, Verlauf der Ehe und ehebedingte Nachteile. Die Ehedauer ist aber nur bei einer wirtschaftlichen Abhängigkeit bedeutsam, da sie nur für die Frage relevant ist, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit so verfestigt ist, dass eine Unterhaltsbegrenzung ausscheidet. Die Ehedauer (§ 1579 Abs. 1 BGB) wird nach der Zeit bemessen, die zwischen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags liegt.

Der Bundesgerichtshof beurteilt die Unterhaltsbegrenzung anhand ehebedingter Nachteile. Hatte der Ehegatte erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen, sprach dies für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie, die der Unterhaltsbegrenzung entgegensteht. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, konnte es angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit den Lebensstandard zuzumuten, den er vor der Ehe gehabt hatte. Daher ist immer zu prüfen, ob ehebedingte Nachteile gegeben sind. Ist dies der Fall, kommt insoweit keine Unterhaltsbegrenzung in Betracht. Diese Nachteile sind durch den Unterhalt auszugleichen. Der über den zum Ausgleich dieser Nachteile hinausgehende Unterhalt kann aber begrenzt werden. Maßgebend sind primär die ehebedingten Nachteile. Sind diese nicht gegeben oder ausgeglichen, kommt es auf das Alter des Unterhaltsberechtigten und die Dauer der Ehe an. Zu prüfen ist, ob es diesem im Hinblick darauf zuzumuten ist, sich mit dem Unterhaltsniveau zu begnügen, dass er mit seinen Einkünften und ggf. dem Teilunterhalt sicherstellen vermag. Dabei hat der BGH selbst 21-jährige Ehen und ein Alter des Ehegatten von 41 Jahren als unbedenklich für eine Begrenzung angesehen.

j) Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Um Bedarf, Höhe und Leistungsverpflichtungen eines Unterhaltspflichtigen feststellen zu können, sind genaue Kenntnisse des Einkommens und Vermögens der Beteiligten erforderlich. Es besteht daher aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine wechselseitige Auskunftspflicht. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich für alle gesetzlichen Unterhaltstatbestände.

Beim Nichtselbstständigen ohne sonstige weitere Einnahmen ist eine Jahresauskunft ausreichend. Als Zeitraum können sowohl das letzte volle Kalenderjahr als auch die letzten 12 Monate bestimmt werden; ausreichende Belege sind Nettogehaltsbescheinigungen. Wegen einer möglichen Steuerrückerstattung sind ferner der in dem Jahr ergangene Einkommenssteuerbescheid und die dazugehörige Einkommenssteuererklärung vorzulegen.

Beim Selbstständigen kann immer nur über volle Kalenderjahre Auskunft begehrt werden, da die entsprechenden Einnahmen-Überschussrechnungen nur jahresweise erstellt werden. Die Auskunft ist auch nicht so aktuell wie beim Nichtselbstständigen, da Einnahmen-Überschussrechnungen und Steuererklärungen immer erst im Nachhinein für das vergangene Jahr angefertigt werden und die Steuerbescheide entsprechend später ergehen. Die Vorlage der Steuerbescheide allein reicht als Nachweis nicht aus, da eine unterhaltsrechtliche Überprüfung der steuerrechtlich angesetzten Ausgaben nur über die Anlagen zur Steuererklärung erfolgen kann.

Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auf alle Unterhaltstatbestände (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt) und gilt wechselseitig.