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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Testamente

Testamente

Es gibt grundsätzlich zwei Testamentsformen:

  • das eigenhändige Testament und
  • das öffentliche Testament

Ein eigenhändiges Testament ist ein vom Erblasser in vollem Umfang handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament.

Das eigenhändige Testament ist mit einem Datum zu versehen, weil das letzte Testament frühere abweichende Anordnungen aufhebt. Der Ort, an welchen das Testament niedergeschrieben wurde, sollte ebenso angegeben werden. Wichtig ist, dass das Testament am Ende durch eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachnamen versehen wird. Es reicht nicht aus, dass lediglich der Umschlag, in dem sich das Testament befindet, von Ihnen unterzeichnet wird. Etwaige Zusätze oder Nachträge zum eigenhändigen Testament sollten gesondert mit Vorname und Nachname unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes unterschrieben werden.

Ein derartig eigenhändig errichtetes Testament kann amtlich verwahrt werden. Für die besondere amtliche Verwahrung des Testaments sind die Amtsgerichte zuständig. Die amtliche Verwahrung sichert die Auffindung des Testaments im Erbfall und bietet Schutz vor Unterdrückung oder Fälschung.

Eheleute können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es genügt zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments, wenn das gemeinschaftliche Testament von einem Ehegatten geschrieben, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen wird und der andere Ehegatte die Erklärung lediglich mit Vor- und Nachnamen mitunterzeichnet. Hier sollte der mitunterzeichnende Ehepartnern allerdings angeben, zu welcher Zeit (Datum) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

Die Vorteile des eigenhändigen Testaments sind offensichtlich: Es ist schnell, unkompliziert und ohne Kostenaufwand zu errichten, zu ergänzen oder zu ändern. Gegen das Nichtauffinden im Erbfall kann sich der Erblasser durch Hinterlegung beim Nachlassgericht schützen. Die formellen und inhaltlichen Vorschriften, die Sie beim eigenhändigen Testament einhalten müssen, damit Ihr Testament auch wirksam ist, sind allerdings vielfältig. Hier liegen die Schwierigkeiten beim eigenhändigen Testament.

Das öffentliche Testament können Sie vor einem Notar Ihrer Wahl errichten. Sie können dem Notar ein offenes oder verschlossenes Schriftstück, das nicht  von Ihnen eigenhändig geschrieben sein muss, mit dem Hinweis übergeben, das es sich um Ihren letzten Willen handelt.

Eine andere Form der öffentlichen Testamentserrichtung besteht in der mündlichen Erklärung Ihres letzten Willens gegenüber dem Notar, die dieser dann schriftlich niederlegt.

Für einen Erbvertrag (vgl. Link zu Erbvertrag) ist von Gesetzes wegen immer die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Das notarielle Testament ersetzt im Gegensatz zum eigenhändigen Testament den Erbschein, den Ihre Erben zum Nachweis ihres Erbrechts benötigen. Außerdem wird bei einem notariellen Testament durch den Notar gleichzeitig Ihrer Testierfähigkeit festgestellt. Die amtliche Verwahrung verursacht dieselben Kosten wie beim privatschriftlichen Testament. Bei der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung wird das notarielle Testament jedoch im Gegensatz zum eigenhändigen Testament zwingend unwirksam. Ein neues notarielles Testament zu errichten, verursacht erneute Kosten.