Kosten
Der Verfahrenswert für eine Ehescheidung wird beispielsweise mit dem 3-fachen Nettomonatsgehalt beider Eheleute bemessen, dazu kommen 10 % für jedes zu übertragende Anrecht im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie ein prozentualer Anteil am Vermögen.
Beispiel: Ehemann verdient € 4.500,00 netto, die Ehefrau € 2.500,00 netto. Beide Eheleute haben Rentenanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, sie hat einen Riestervertrag und er eine Betriebsrente. Das zusammengerechnete Vermögen der Eheleute beträgt 350.000,00. Es ist ein Kind aus der Ehe hervorgegangen. Der Verfahrenswert setzt sich aus den addierten Nettoeinkünften der Eheleute multipliziert mit 3 zzgl. 4 x 10 % (40 %) davon für den Versorgungsausgleich zusammen. Gegenstandswert: Ehesache € 21.000,00 + Versorgungsausgleich € 2.800,00 (40 % von € 21.000,00) = € 23.800,00. Das Vermögen fließt wie folgt in den Verfahrenswert ein: € 350.000,00 abzüglich je € 60.000,00 pro Ehegatte und abzüglich € 30.000,00 pro Kind. Das sind € 200.000,00. Davon werden 5 %, nämlich € 10.000,00 dem Verfahrenswert von € 23.800,00 hinzugerechnet. Der gesamte Verfahrenswert beträgt dann € 33.800,00
1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG | € 1.346,80 |
1,2 Termingebühr gemäß §§ 2,13 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG | € 1.243,20 |
Pauschale für Entgelte Post- und Kommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG | € 20,00 |
Zwischensumme Anwaltsvergütung | € 2.610,00 |
19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG | € 495,90 |
Gesamtsumme | € 3.105,90 |
An Gerichtsgebühren würden € 487,00 pro Ehegatte dazu kommen.
Bei einer Unterhaltsklage bemisst sich der Gegenstandswert mit dem 12-fachen geforderten monatlichen Unterhaltsbetrag, bei rückständigem Unterhalt ist der Gegenstandswert identisch mit dem geforderten rückständigen Betrag.
Bei Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen wird zunächst der Verfahrenswert der einzelnen Regelungspunkte, z.B. Gütertrennung, Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung ermittelt und bildet dann den Verfahrenswert. Der Wert eines Ehevertrages z.B. über eheliches Güterrecht bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Eheleute. Bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich wird in der Regel als Verfahrenswert ein Regelgegenstandswert von € 3.000,00 angenommen. Eine Vereinbarung zum Unterhalt bemisst sich nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Unterhaltsbetrages. Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sowie der Kindesunterhalt sind jeweils einzeln zu bewerten.
In Kindschaftssachen (Umgang, Sorgerecht) ist von einem Verfahrenswert von € 4.000,00 auszugehen.
Wird ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet, ergibt sich der Gegenstandswert aus dem zu übertragenden Nachlass.