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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Sofern die Ehepartner durch einen Ehevertrag keine Regelung zum Güterstand getroffen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das jeweilige Eigentum der Ehegatten mit der Eheschließung nicht gemeinsames Eigentum. Daher steht sowohl das von einem Ehegatten vor der Ehe als auch während der Ehe erworbene Vermögen alleine in seinem Eigentum und unterliegt grundsätzlich nur seiner Verwaltung und Verfügung. Hat sich der Vermögenszuwachs der Ehepartner während der Ehe unterschiedlich entwickelt, sieht das Gesetz bei Beendigung der Ehe einen Zugewinnausgleich vor.

Mit der Zustellung des Ehescheidungsantrags endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zu diesem Stichtag entsteht ein Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, d.h. ein Anspruch auf Teilhabe am Vermögenszuwachs des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten. Vermögen, welches nach dem Stichtag erzielt wird, ist nicht mehr in den Zugewinn einzubeziehen.

Der Zugewinnausgleich wird wie folgt ermittelt:

Das Vermögen der Eheleute am Ende der Ehe (Stichtag: Zustellung des Scheidungsantrags) wird nach Abzug von Verbindlichkeiten mit dem Anfangsvermögen verglichen.

Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eheschließung gehörte. Vermögen, das ein Ehegatte nach Eheschließung durch Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug von Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen stellt den jeweiligen Zugewinn dar. Hat ein Ehegatte einen höheren Zugewinn in der Ehe erlangt, muss er dem anderen die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich geben.

EhemannEndvermögenAnfangsvermögen
Immobilie€ 500.000,00
Aktien€ 100.000,00€ 20.000,00
Kapitallebensversicherung€ 50.000,00€ 10.000,00
Sparbuch€ 15.000,00
Girokonto€ 2.000,00
Gesamt€ 652.000,00€ 45.000,00
Zugewinn€ 607.000,00
EhefrauEndvermögenAnfangsvermögen
Kapitallebensversicherung€ 15.000,00
Girokonto€ 500,00
Sparkonto€ 3.000,00€ 5.000,00
Gesamt€ 18.000,00€ 5.500,00
Zugewinn€ 12.500,00
Zugewinnüberschuss des Ehemanns€ 594.000,00
Ausgleichsforderung
der Ehefrau davon 1/2
€ 297.250,00

Schulden, die ein Ehepartner in die Ehe gebracht hat, werden seit dem 1. September 2009 berücksichtigt. Der Ehepartner, der in der Ehe mit dazu beigetragen hat, die Schulden zu reduzieren, wird auch später beim Zugewinnausgleich dafür belohnt.

Haben Sie durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, bleiben die jeweiligen Vermögensmassen der Ehepartner getrennt und ohne dass Ausgleichsansprüche bestehen.

Haben Sie durch einen Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart, ist Ihr Vermögen bei der Eheschließung gemeinsames Vermögen geworden; d.h. es gehört Ihnen und Ihrem Ehepartner.