Tipp: Was nach der Ehescheidung zu beachten ist
- Bitte heben Sie den Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk gut auf, da Sie es im Falle der Wiederverheiratung dem Standesbeamten vorlegen müssen.
- Sofern Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen möchten, den Sie vor dem jetzigen Ehenamen geführt haben, können Sie dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils tun.
- Im Hinblick auf Ihre Krankenversicherung müssen Sie Folgendes beachten:
a) Gesetzliche Krankenversicherung: Wenn Sie bei Ihrem geschiedenen Ehegatten krankenversichert waren, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf Weiterversicherung bei Ihrer früheren Krankenversicherungsgesellschaft stellen, um weiter in dieser Krankenversicherung versichert zu sein. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, sonst riskieren Sie, nicht mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden.
b) Beihilfe: Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten des Bediensteten. Achten Sie darauf, Ihre private Krankenversicherung rechtzeitig aufzustocken.
c) Bei einer eklatanten Erhöhung Ihrer Krankenversicherungskosten kontaktieren Sie erneut Ihren Anwalt wegen einer eventuellen Unterhaltserhöhung. - Wenn Sie Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt erhalten, müssen Sie den Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend für Ihre Altersversorgung verwenden.
- Wurden bisher Ihre Zugewinnausgleichsansprüche noch nicht anhängig gemacht, verjährt Ihre Ausgleichsforderung innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.
- Ist im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten erfolgt, besteht in folgenden Fällen die Möglichkeit, dass Sie Ihre Rente gleichwohl ungekürzt erhalten:
a) Ihr Ehegatte verstirbt, bevor er Leistungen bzw. nennenswerte Leistungen auf Grund der Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Versorgungsträger erhalten hat.
b) Ihr Ehegatte bezieht noch keine Rente oder Pension aus übertragenden Rechten und erhält Unterhalt von Ihnen.
c) Soweit im Urteil ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten vorbehalten bleibt, denken Sie bitte daran, dass bei Eintritt des Rentenfalls ein Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird. Wird Ihr Ehegatte berufs- oder erwerbsunfähig, ist zu überprüfen, ob und inwieweit aufgrund des Rentenbezugs eventuell von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen gekürzt werden können oder müssen. - Erhalten Sie für die von Ihnen betreuten Kinder Kindesunterhalt, beachten Sie bitte, dass
a) sich deren Unterhaltsanspruch mit Vollendung des 6., 12. und 18. Lebensjahres erhöht;
b) die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. - Im Hinblick auf die Abänderung des Ehegatten- oder Kindesunterhalts gilt Folgendes:
a) Höherer Ehegatten- oder Kindesunterhalt kann auch gefordert werden, wenn sich das Einkommen des Verpflichteten erhöht.
b) Sie können zur Unterhaltsneuberechnung grundsätzlich alle zwei Jahre Auskunft über die Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltsverpflichteten/-berechtigten verlangen.
c) Sie können für die Vergangenheit höheren Unterhalt nur fordern, wenn Sie den Verpflichteten rechtzeitig in Verzug gesetzt oder hinsichtlich des Kindesunterhalts Auskunft von ihm verlangt haben. - Erhalten oder zahlen Sie Ehegattenunterhalt, so beachten Sie, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung des Beschlusses oder Vergleichs nach oben oder nach unten erreicht werden kann.
- Regelungen über die elterliche Sorge können abgeändert werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.
- Überprüfen Sie, welche Änderungen Ihres Testaments auf Grund der Scheidung erforderlich werden.
- Überprüfen Sie, ob Sie in Ihrem Lebensversicherungsvertrag einen neuen Begünstigten benennen wollen.