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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Pflichtteilsrecht

Wenn Sie vom Erblasser in einer letztwilligen Verfügung übergangen wurden oder  Ihnen weniger als die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils hinterlassen worden ist, so haben Sie sowohl einen Anspruch auf ein Restpflichtteil als auch einen Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers.

  • seine Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.) oder
  • seine Eltern
  • sein überlebender Ehegatte

Nicht pflichtteilsberechtigt sind entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und der nichteheliche Lebensgefährte.

Voraussetzung des  Pflichtteilsanspruchs der Eltern des Erblassers ist immer, dass Erben der sog. ersten Ordnung, nämlich Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc., nicht vorhanden sind. Wenn Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, haben seine Eltern auch keinen Pflichtteilsanspruch. Der Ehegatte hat den Pflichtteilsanspruch neben den Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder, Urenkel etc.) oder neben den Eltern des Erblassers.

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Das kann direkt oder indirekt geschehen. Oft setzten sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein. Damit sind die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Sie haben dann einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil.

Ein Pflichtteilsanspruch kann auch dadurch entstehen, dass ein in einem Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe die Erbschaft ausschlägt (Frist: 6 Wochen ab Kenntnisnahme vom Tod oder Testament) und den Pflichtteil verlangt. Das kann für ihn von Vorteil sein, wenn er bestimmte Anordnungen oder Einschränkungen des Erblassers, z.B. die Testamentsvollstreckung, nicht gegen sich gelten lassen will. Aber auch, um sofort zu Geld zu kommen. Allerdings ist die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nur unter der Voraussetzung möglich, dass der, durch Testament oder Erbvertrag zugewendete Erbteil durch eine Beschränkung oder Beschwerung belastet ist. Solche Beschränkungen und Beschwerungen sind die Anordnung

  • der Vor- und Nacherbfolge
  • einer Testamentsvollstreckung
  • einer Teilungsanordnung
  • eines Vermächtnisses
  • einer Auflage

Fehlt es ist einem Testament oder Erbvertrag an einer der oben aufgeführten Beschränkungen und Beschwerungen kann der Pflichtteil bei einer Erbausschlagung nicht verlangt werden. Der Erbe geht dann leer aus.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen die Erben richtet. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Es muss also immer erst festgestellt werden, wie hoch der gesetzliche Erbteil desjenigen wäre, der seinen Pflichtteil verlangt.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs eines überlebenden Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand in dem die Eheleute bei Tod des Erblassers lebten. Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ein Viertel. Sofern die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung lebten bleibt es bei der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ohne, dass dieses zusätzliche Viertel angerechnet wird.

Das gesetzliche Erbrecht hängt immer von der Anzahl der gesetzlichen Erben ab. Der Pflichtteilsanspruch ist daher entsprechend geringer, bei einer Vielzahl gesetzlicher Erben und größer, wenn wenig gesetzliche Erben vorhanden sind.

Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben nur berechnen, wenn er genaue Kenntnis über die Höhe des Nachlasses hat. Daher hat er gegenüber den Erben einen Auskunftsanspruch. Der Erbe muss den Pflichtteilsberechtigten darüber unterrichten, was im Nachlass vorhanden ist. Es genügt ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und Nachlassschulden. Auch Schenkungen des Erblassers während der letzten 10 Jahre und alle Schenkungen an den Ehegatten gehören dazu. Das gleiche gilt für ausgleichspflichtige und anrechnungspflichtige Zuwendungen an andere Pflichtteilsberechtige.

Bei größeren Vermögen oder schwer einzuschätzenden Vermögensgegenständen hat der Pflichtteilsberechtigte einen Wertermittlungsanspruch. Die Kosten der Wertermittlung sind aus dem Nachlass zu begleichen.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Tod des Erblassers. Wer als Pflichtteilsberechtigter vom Tod des Erblassers erfährt, muss daher fristgemäß seine Ansprüche geltend machen.