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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

I. Kindesunterhalt

a) minderjährige Kinder
Grundsätzlich schuldet der Elternteil Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, bei dem die Kinder nicht leben. Der andere Elternteil erbringt seine Unterhaltsleistung durch Naturalleistung wie Betreuung, Erziehung und Verpflegung. Die Höhe des Kindesunterhaltes ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen und bestimmt sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter der Kinder. Eine Ausbildungsvergütung des Kindes mindert seinen Bedarf.

→ Düsseldorfer Tabelle

Da sich die Höhe des Kindesunterhaltes an dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen orientiert, hat der Unterhaltspflichtige Auskunft über sein gesamtes Einkommen zu erteilen. Ein Angestellter muss zum Beispiel die letzten 12 Gehaltsabrechnungen und den Steuerbescheid vorlegen. Bei selbstständigen Unterhaltsverpflichteten sind die Bilanzen und Einnahmeüberschussrechnungen sowie die Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorzulegen. Verweigert der Unterhaltspflichtige die Auskunft über seine Einkommensverhältnisse, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, eine Auskunft und Zahlungsklage zu erheben.

Ist dann z.B. ein anrechenbares Einkommen in Höhe von € 2.000,00 beim Unterhaltspflichtigen ermittelt worden, und sind die unterhaltsberechtigten Kinder drei und sieben Jahre alt, wird der Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle nach der Altersstufe 1 bzw. 2 und der Einkommensgruppe 3 geschuldet. Das staatliche Kindergeld ist hälftig in Abzug zu bringen. Das staatliche Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2020 für das erste und zweite Kind € 204,00, für das dritte Kind € 210,00, ab dem 4. Kind € 235.

Seit 1. Januar 2008 ist wieder das hälftige Kindergeld vom Tabellenunterhalt in Abzug zubringen.

→ Anrechnungstabelle

Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber dem minderjährigen Kind beträgt € 1.160,00, der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners gegenüber dem minderjährigen Kind beträgt € 960,00.

b) Kindesunterhalt für volljährige Kinder in der Schulausbildung
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge im Rechtssinne und als Teil hiervon die Personensorge, die die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Der Betreuungsbedarf, der bis dahin von dem betreuenden Elternteil geleistet wurde, entfällt. An die Stelle des entfallenden Betreuungsbedarfs tritt ein erhöhter Barunterhaltsbedarf des Kindes. Die Lebensstellung des volljährigen Kindes und damit sein angemessener Unterhaltsbedarf bestimmen sich nicht mehr nach dem Einkommen des (während der Minderjährigkeit allein) barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern. Damit entfällt nach dem Gesetz die Grundlage für eine Gleichbewertung von Betreuungs- und Barunterhalt ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein volljähriges Kind weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhält.

Der Unterhaltsbedarf für die volljährigen Kinder richtet sich nach der 4. Altersstufe und der entsprechenden Einkommensgruppe der sog. Düsseldorfer Tabelle. Im Gegensatz zum Unterhalt für minderjährige Kinder ist nun das Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Beide Einkommen werden addiert, entsprechend der Einkommensstufe kann man dann den Unterhalt für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Das Kindergeld ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der verbleibende Betrag ist entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen.

Sofern nur der bisher Barunterhaltspflichtige über ein Einkommen verfügt und der andere entweder kein Einkommen hat oder das Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, so richtet sich der Unterhaltsbedarf nur nach dem Einkommen des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils. Soweit der andere Elternteil noch Betreuungsleistungen erbringt oder die Wohnung kostenfrei zur Verfügung stellt, sind dies freiwillige Leistungen, die sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen € 1.160,00, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen € 960,00.

c) Kindesunterhalt für volljährige Kinder in der Ausbildung/Studium
Die Eltern schulden ihren volljährigen Kindern so lange Unterhaltszahlungen, bis sie die wirtschaftliche Selbstständigkeit erlangt haben. Dies bedeutet, dass unter Umständen ein auf einer abgeschlossenen Lehre aufbauendes Studium ebenfalls von den Eltern zu finanzieren ist.

Grundsätzlich wird für ein studierendes Kind nur entsprechend der Regelstudienzeit, wie sie auch beim Bezug von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz Anwendung findet, Unterhalt geschuldet. Studiert das volljährige Kind auswärts, beträgt der angemessene Unterhaltsbedarf in der Regel monatlich € 735,00. Das Kindergeld steht dem Kind in voller Höhe zu und wird bedarfsdeckend auf den Unterhalt des volljährigen Kindes angerechnet. Der verbleibende Restbetrag ist von den Eltern anteilig nach ihrem Einkommen unter Berücksichtigung von weiteren Unterhaltsberechtigten an das Kind zu leisten.

Hat das volljährige unterhaltsberechtigte Kind eigenes Einkommen, z.B. in Form einer Ausbildungsvergütung, mindert sich seine Bedürftigkeit. Die Ausbildungsvergütung ist nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs vor der Errechnung der anteiligen Unterhaltszahlungen beider Eltern voll abzuziehen. Zahlt die Kindesmutter mangels Leistungsfähigkeit keinen anteiligen Barunterhalt, kommt dieser Abzug damit allein dem Kindsvater zugute.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt € 1.400,00.

d) Mehrbedarf und Sonderbedarf – eigenständige Bestandteile des Unterhaltsanspruchs

Mehrbedarf und Sonderbedarf sind genau wie Krankenversicherungsbeiträge nicht im Kindesunterhalt enthalten.

Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist. Ein laufend anfallender Mehrbedarf ist z.B. Unterbringung in einer Privatschule, Nachhilfeunterricht, krankheitsbedingte Mehrkosten, Behinderung des Kindes. Dieser Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist (z.B. Besuch einer Privatschule wegen zu schlechter Leistungen in der öffentlichen Schule oder Behinderung eines Kindes) oder wenn beide Elternteile mit den Mehrkosten einverstanden sind. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils kann der betreuende Elternteil einen kostenverursachenden Mehrbedarf für das Kind nur geltend machen, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und die anteiligen Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zuzumuten sind. Da es sich bei dem Mehrbedarf um eine Abweichung vom Regelfall des § 1606 III 2 BGB handelt, haften für den Mehrbedarf beide Eltern anteilig nach § 1606 III 1 BGB, soweit sie beide leistungsfähig sind.

Im Gegensatz zum Mehrbedarf, bei dem es sich um regelmäßig anfallende erhöhte Kosten handelt, liegt nach der Legaldefinition des § 1613 II Nr. 1 BGB ein Sonderbedarf bei einem unregelmäßig außergewöhnlich hohen Bedarf vor, d.h. bei einmalig auftretenden Zahlungen. Es muss sich um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist. Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme. Beispiele aus der Rechtsprechung für den Sonderbedarf sind unvorhergesehene Krankheitskosten oder eine kieferorthopädische Behandlung, Erstausstattung eines Säuglings, Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs, Bettenersatzbeschaffung wegen Allergie, Kosten einer Klassenfahrt. Nachhilfestunden werden üblicherweise regelmäßig erteilt und sind dann Mehrbedarf; als Sonderbedarf kommen sie nur bei unregelmäßiger kurzfristiger Inanspruchnahme in Betracht. Kein Sonderbedarf, weil absehbar, sind nach dem Bundesgerichtshof die Kosten einer Konfirmation und Konfirmationsfahrt. Entsprechendes gilt für die Kosten einer Kommunion. Kein Sonderbedarf sind ferner die Kosten an der Teilnahme von Sportveranstaltungen, von Gemeindefahrten oder des Führerscheins. Wie beim Mehrbedarf haften die Eltern für ihn anteilig nach § 1606 III 1 BGB.

II. Staatliche Unterstützung, wenn Unterhaltsverpflichteter nicht zahlen kann

Der Staat zahlt als finanzielle Unterstützung der Eltern das Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes.

Ein alleinerziehender Elternteil kann darüber hinaus vom Staat Unterhaltsgeld nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes verlangen. Voraussetzung ist, dass der andere Elternteil den Unterhalt nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt. Es kann jedoch nicht mehr als der jeweilige Mindestkindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle verlangt werden.

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens für sechs Jahre und nur bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes bewilligt.