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"Ich bin seit 1997 als Rechtsanwältin in Hamburg tätig. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Familien- und Erbrecht. Seit 2003 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und habe eine Qualifikation als Mediatorin erworben.

In Ihrem Interesse strebe ich eine einvernehmliche Vorgehensweise an, da ich aus meiner langjährigen Erfahrung weiß, dass damit sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht nachhaltig bessere Ergebnisse erzielt werden.“

Sorgerecht

Sorgerecht

Eltern eines Kindes, die bei der Geburt miteinander verheiratet sind oder später heiraten, haben per Gesetz das gemeinsame Sorgerecht. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, ist nur die Mutter allein sorgeberechtigt. Sie kann eine sog. Sorgerechtserklärung über die gemeinsame Sorge mit dem Vater beim Jugendamt abgeben.

Sie behalten das gemeinsame Sorgerecht für Ihre minderjährigen Kinder auch anlässlich der Trennung und Scheidung, wenn Sie keinen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts beim Familiengericht eingereicht haben. Mit dem Kindschaftsreformgesetz im Jahre 1998 ist die Regelung der elterlichen Sorge aus dem Zwangsverbund zum Ehescheidungsverfahren herausgenommen worden. Das Gesetz geht seit dem davon aus, dass beide Eltern auch nach dem Scheitern ihrer Ehe gemeinsam sorgeberechtigt bleiben. Wenn Sie daher das Sorgerecht weiter gemeinsam ausüben wollen, ist kein besonderer Antrag beim Gericht erforderlich.

Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht gilt:
Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (mit Einwilligung des anderen Elternteils oder durch eine Entscheidung des Gerichts) entscheidet über die „Angelegenheiten des täglichen Lebens“. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Entscheidungen, „die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Entscheidungen von „erheblicher Bedeutung“ für das Kind haben beide Eltern gemeinsam zu treffen.

Einen Anhaltspunkt für Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bzw. Angelegenheiten des täglichen Lebens bietet nachfolgende Übersicht (Fundstelle: Schwab, Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, FamRZ 98, 457,469)

Angelegenheit von erheblicher BedeutungAngelegenheit des täglichen Lebens
Schule/Ausbildung
Wahl der Schule und Ausbildungsart, Besprechungen mit Lehrern über gefährdete Versetzung; Entscheidungen zur BerufsausbildungEntschuldigungen, Nachhilfe, Sonderveranstaltungen, Entscheidungen über Wahlfächer, Schulchor, etc.
Gesundheit
Operationen (außer in Eilfällen), med. Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der GesundheitsvorsorgeBehandlungen leichterer Erkrankungen (Erkältungen, etc.), alltägliche Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen
Aufenthalt
Grundentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt, freiheitsentziehende UnterbringungAufenthalt im Einzelnen (Wohnsitz, Ferienlager, Besuche bei Großeltern)
Umgang
Grundentscheidung des Umgangs z.B. mit Großeltern u. PflegeelternEinzelentscheidungen im täglichen Vollzug (Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Verwandten)

Sie können jedoch auch vereinbaren, dass für den Fall der Scheidung nur einem Elternteil die elterliche Sorge zustehen soll. Es muss dann ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt werden und dem Gericht mitgeteilt werden, dass zwischen den Eltern Einigkeit über die beantragte Regelung besteht. Das Gericht entscheidet dann antragsgemäß. Nur wenn durch die beantragte Regelung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt oder das Kind bereits 14 Jahre alt ist und mit der Übertragung des Sorgerechts auf ein Elternteil nicht einverstanden ist, kann es zu einer abweichenden Regelung des Gerichts kommen.

Wenn ein Elternteil nicht mit der Übertragung des Sorgerechts einverstanden ist, muss der Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ausführlich begründet werden. Der Antrag ist zulässig, sobald eine Trennung vorliegt. Das Ehescheidungsverfahren muss noch nicht eingeleitet sein. In der Begründung des Antrags muss dargelegt werden, warum die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts und gerade die beantragte Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Umgangsrecht

Zum Kindeswohl gehört der Umgang mit beiden Elternteilen und anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt. Danach hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Es besteht aber auch eine Verpflichtung jedes Elternteils, den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen. Dabei können jedoch gerichtlich keine Anordnungen getroffen werden, die den Elternteil verpflichten, von seinem Umgangsrecht Gebrauch zu machen.

Es gibt keine gesetzliche Festlegung von Besuchstagen. Die Häufigkeit und die Dauer des Umgangsrechtes hängt vorwiegend von dem Alter des Kindes und den Umständen des Einzelfalles ab. Bei schulpflichtigen Kindern wird das Umgangsrecht üblicherweise 14-tägig in der Zeit von freitagabends bis sonntagabends geregelt. Zusätzlich steht dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, jeder zweite der gesetzlichen Doppelfeiertage (Ostern, Pfingsten, Weihnachten) sowie ein Teil der Schulferien zu. Bei Kindern im Säuglingsalter wird üblicherweise nur ein stundenweises Umgangsrecht bewilligt. Auch Großeltern und andere nahestehenden Personen des Kindes können jetzt ein Umgangsrecht geltend machen.

Wenn Sie sich über den Umgang und auch das Sorgerecht nicht einigen können, sollten Sie zunächst die Vermittlung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen, bevor Sie gerichtliche Schritte einleiten. Nur wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann beim Gericht, in dessen Bezirk das Kind wohnt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Auch im Falle der gerichtlichen Inanspruchnahme bemüht sich das Gericht zunächst um eine einvernehmliche Lösung. Gelingt das nicht, erfolgt eine Entscheidung des Gerichts, die für alle Parteien verbindlich ist. Der erfolgte Gerichtsbeschluss hat solange Bestand, wie er dem Wohl des Kindes entspricht. Er kann bei geänderten Umständen auf Antrag einer Partei abgeändert werden.